6. Durch die Wahrnehmung ihrer Pflichten hätten die Beschwerdeführer den Eintritt des Schadens verhindern können, weshalb zwischen den entsprechenden Unterlassungen und dem der Beschwerdegegnerin entstandenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 119 V 405 ff. Erw. 4). Die Beschwerden erweisen sich somit in allen Punkten als unbegründet und sind somit abzuweisen. 7. Gestützt auf Art. 61 Abs. 1 lit. a ATSG ist das Verfahren für die Parteien, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der AHV-Ausgleichskasse nicht zu.