Ferner setzte der dortige Verwaltungsratspräsident für die Rettung des Unternehmens privates Vermögen (Solidarbürgschaft) ein, obwohl er hiezu nicht verpflichtet gewesen wäre. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend die Aktiengesellschaft ohne finanzielle Basis und ohne realisierbare Sanierungsmassnahmen weitergeführt wurde. Es konnte infolgedessen zu keiner Zeit objektiv und ernsthaft damit gerechnet werden, die laufenden Schulden gegenüber der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist bezahlen zu können.