Dem ist zu entgegnen, dass in jenem Fall die Rettung des Unternehmens als nicht unwahrscheinlich erschien und damit die Annahme, die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist befriedigen zu können, begründet war. Einerseits war das Unternehmen im Zeitpunkt der Konkurseröffnung buchmässig nicht überschuldet und auf der anderen Seite konnte der Verlust durch den Verkauf eines wichtigen Aktivums (Liegenschaft) vermindert werden. Ferner setzte der dortige Verwaltungsratspräsident für die Rettung des Unternehmens privates Vermögen (Solidarbürgschaft) ein, obwohl er hiezu nicht verpflichtet gewesen wäre.