Bei beiden Massnahmen konnte nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass sie genügend erfolgsversprechend sein würden und somit objektiv Aussicht auf Sanierung des Unternehmens bestand. Die Beschwerdeführer berufen sich zudem auf den Bundesgerichtsentscheid BGE 108 V 188, worin die Schadenersatzpflicht wegen entschuldbaren Verhaltens des Beschwerdeführers verneint wurde. Dem ist zu entgegnen, dass in jenem Fall die Rettung des Unternehmens als nicht unwahrscheinlich erschien und damit die Annahme, die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist befriedigen zu können, begründet war.