Die getroffenen Massnahmen stützten sich durchwegs auf die fragwürdige Zahlungsfähigkeit Dritter. Zum einen berufen sich die Beschwerdeführer auf eine due dilligence Vereinbarung vom 9. September 2002 mit einer Internetfirma, um die Finanzsituation zu verbessern. Doch bereits zwei Monate später teilte diese den Beschwerdeführern mit, dass zwar generell an der Vereinbarung festgehalten werde, die Verpflichtungen jedoch zurzeit nicht erfüllt werden könnten. Tatsächlich meldete sich besagtes Unternehmen in der Folge im April 2003 zum Konkurs an.