Dies manifestiert sich auch in der Dauer der ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge, erstreckte sich diese doch über das ganze Jahr 2002. Aus diesem Grunde müssen sich die Beschwerdeführer auch den Vorwurf gefallen lassen, trotz Beitragsschulden auf Kredit der Ausgleichskasse weiter gewirtschaftet zu haben. Anstatt erfolgsversprechende Gegenmassnahmen an die Hand zu nehmen, wurden die Beitragszahlungen laufend hinausgeschoben im Hinblick auf eine erhoffte Zahlungsfähigkeit im darauf folgenden Geschäftsjahr. Die getroffenen Massnahmen stützten sich durchwegs auf die fragwürdige Zahlungsfähigkeit Dritter.