b) Vorliegend handelte es sich um eine kleine Aktiengesellschaft mit einfachen überschaubaren Verhältnissen, weshalb den Verwaltungsratsmitgliedern eine hohe Sorgfaltspflicht oblag. Von einem Verwaltungsrat konnte somit verlangt werden, dass er über die wesentlichen Belange des Unternehmens orientiert war. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass zum Zeitpunkt des Entschlusses, die Sozialversicherungsbeiträge nicht einzubezahlen, die begründete Hoffnung bestanden habe, alle Forderungen der Ausgleichskasse innert kurzer Zeit befriedigen zu können. Dieses Vorbringen überzeugt nicht.