Diese wird von der Ausgleichskasse bestimmt, beträgt aber höchstens ein Kalenderjahr (Art. 36 AHVV). Die Arbeitgeber haben die Löhne und die weiteren Angaben für die Eintragung in das individuelle Konto laufend aufzuzeichnen, soweit es für eine geordnete Abrechnung und die Arbeitgeberkontrolle erforderlich ist (Art. 143 Abs. 2 AHVV). Vorliegend haben die Beschwerdeführer verschiedene Rechnungen der Ausgleichskasse nicht beglichen, obwohl sie zu rechtzeitiger Bezahlung verpflichtet gewesen wären. Ihr Verhalten war daher widerrechtlich.