Fehlende finanzielle Mittel der Gesellschaft genügten für sich allein nicht als Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgrund. Angesichts des Umstands, dass die Ausstände sich auf ein Jahr beziehen würden, könne nicht von einer vorübergehenden Sistierung der Beitragszahlungen ausgegangen werden. Ein Verwaltungsratsmitglied einer kleinen Aktiengesellschaft mit einfachen überschaubaren Verhältnissen treffe eine hohe Sorgfaltspflicht. Bei einer genügenden Aufsicht hätten die Beschwerdeführer entsprechende realisierbare Gegenmassnahmen ergreifen müssen. Stattdessen seien die Beitragszahlungen immer wieder hinausgeschoben worden.