3. Dagegen erhoben die ehemaligen Verwaltungsräte am 3., 15. bzw. 22. November 2004 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen auf Aufhebung der Schadenersatzverfügungen sowie auf Vereinigung der Eingaben, da es sich vorliegend um den gleichen Sachverhalt handle. Sie machten im Wesentlichen geltend, dass es im Fall der … zu keiner grobfahrlässigen Missachtung der AHV-Vorschriften gekommen sei. Zur Begründung brachten sie vor, dass sie im Zeitpunkt der Entscheidung, die Beiträge nicht zu bezahlen, ernsthaft damit rechnen konnten, alle Forderungen der Ausgleichskasse innerhalb kurzer Zeit zu befriedigen.