{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-01-04", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-157_2005-01-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_157_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfd6c0e2196410be5195bc28c6e0a3843eb0aeafe8024e08dbe9e91c7cd62886ed1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfd6c0e2196410be5195bc28c6e0a3843eb0aeafe8024e08dbe9e91c7cd62886ed1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_157", "Checksum": "a9a2b9f556e9c2290ab2d7deb8232cb7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 157"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 04.01.2005 S 2004 157"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Von einem Verwaltungsrat konnte somit verlangt\nwerden, dass er über die wesentlichen Belange des Unternehmens orientiert\nwar. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass zum Zeitpunkt des\nEntschlusses, die Sozialversicherungsbeiträge nicht einzubezahlen, die\nbegründete Hoffnung bestanden habe, alle Forderungen der Ausgleichskasse\ninnert kurzer Zeit befriedigen zu können. Dieses Vorbringen überzeugt nicht.\nBetrachtet man die finanzielle Situation des Unternehmens in den Jahren\n2002 und 2003, so zeigt sich, dass die finanziellen Schwierigkeiten bereits\nlängere Zeit andauerten und somit nicht von einem besonderen\nLiquiditätsengpass mit Aussicht auf ein Überleben des Unternehmens\ngesprochen werden konnte. Dies manifestiert sich auch in der Dauer der\nausstehenden Sozialversicherungsbeiträge, erstreckte sich diese doch über\ndas ganze Jahr 2002. Aus diesem Grunde müssen sich die Beschwerdeführer\nauch den Vorwurf gefallen lassen, trotz Beitragsschulden auf Kredit der\nAusgleichskasse weiter gewirtschaftet zu haben. Anstatt\nerfolgsversprechende Gegenmassnahmen an die Hand zu nehmen, wurden\ndie Beitragszahlungen laufend hinausgeschoben im Hinblick auf eine erhoffte\nZahlungsfähigkeit im darauf folgenden Geschäftsjahr. Die getroffenen\nMassnahmen stützten sich durchwegs auf die fragwürdige Zahlungsfähigkeit\nDritter. Zum einen berufen sich die Beschwerdeführer auf eine due dilligence\nVereinbarung vom 9. September 2002 mit einer Internetfirma, um die\nFinanzsituation zu verbessern. Doch bereits zwei Monate später teilte diese\nden Beschwerdeführern mit, dass zwar generell an der Vereinbarung\nfestgehalten werde, die Verpflichtungen jedoch zurzeit nicht erfüllt werden\nkönnten. Tatsächlich meldete sich besagtes Unternehmen in der Folge im\nApril 2003 zum Konkurs an. Zum andern versuchten die Beschwerdeführer\nerst zwei Monate vor der eigenen Konkurseröffnung im März 2003 mittels\nDarlehens die finanzielle Lage zu verbessern, was aber aufgrund\nvertragswidrigen Verhaltens des Darlehensgebers ebenfalls misslang. Bei\nbeiden Massnahmen konnte nicht ernsthaft davon ausgegangen werden,\ndass sie genügend erfolgsversprechend sein würden und somit objektiv\nAussicht auf Sanierung des Unternehmens bestand. Die Beschwerdeführer\nberufen sich zudem auf den Bundesgerichtsentscheid BGE 108 V 188, worin\ndie Schadenersatzpflicht wegen entschuldbaren Verhaltens des\nBeschwerdeführers verneint wurde. Dem ist zu entgegnen, dass in jenem Fall\ndie Rettung des Unternehmens als nicht unwahrscheinlich erschien und damit\ndie Annahme, die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist\nbefriedigen zu können, begründet war. Einerseits war das Unternehmen im\nZeitpunkt der Konkurseröffnung buchmässig nicht überschuldet und auf der\nanderen Seite konnte der Verlust durch den Verkauf eines wichtigen Aktivums\n(Liegenschaft) vermindert werden. Ferner setzte der dortige\nVerwaltungsratspräsident für die Rettung des Unternehmens privates\nVermögen (Solidarbürgschaft) ein, obwohl er hiezu nicht verpflichtet gewesen\nwäre.\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend die Aktiengesellschaft\nohne finanzielle Basis und ohne realisierbare Sanierungsmassnahmen\nweitergeführt wurde. Es konnte infolgedessen zu keiner Zeit objektiv und\nernsthaft damit gerechnet werden, die laufenden Schulden gegenüber der\nAusgleichskasse innert nützlicher Frist bezahlen zu können. Aus dem\nGesagten erhellt, dass die Beschwerdeführer ihre Pflichten grobfahrlässig\nverletzt haben und sich nicht zu rechtfertigen vermögen.\n\n6. Durch die Wahrnehmung ihrer Pflichten hätten die Beschwerdeführer den\nEintritt des Schadens verhindern können, weshalb zwischen den\nentsprechenden Unterlassungen und dem der Beschwerdegegnerin\nentstandenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE\n119 V 405 ff. Erw. 4). Die Beschwerden erweisen sich somit in allen Punkten\nals unbegründet und sind somit abzuweisen.\n\n7. Gestützt auf Art. 61 Abs. 1 lit. a ATSG ist das Verfahren für die Parteien, von\nhier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos. Eine\naussergerichtliche Entschädigung steht der AHV-Ausgleichskasse nicht zu.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerden S 04 157, S 04 163 und S 04 171 werden abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n"}