{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-01-04", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-157_2005-01-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_157_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfd6c0e2196410be5195bc28c6e0a3843eb0aeafe8024e08dbe9e91c7cd62886ed1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfd6c0e2196410be5195bc28c6e0a3843eb0aeafe8024e08dbe9e91c7cd62886ed1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_157", "Checksum": "a9a2b9f556e9c2290ab2d7deb8232cb7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 157"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 04.01.2005 S 2004 157"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Sie\nsind durch die Arbeitgeber monatlich bzw. bei Lohnsummen unter Fr.\n200‘000.-- im Jahr, vierteljährlich zu zahlen (Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV). Die\nfür die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge werden mit deren Ablauf fällig\nund sind innert zehn Tagen zu entrichten (Art. 34 Abs. 3 AHVV). Ergibt sich\naufgrund der Abrechnung am Ende der Abrechnungsperiode, dass zu wenig\nBeiträge bezahlt wurden, ist die Differenz alsdann nachzuzahlen (Art. 36 Abs.\n4 AHVV). Der Arbeitgeber hat zudem mit der Ausgleichskasse periodisch\nabzurechnen und die erforderlichen Angaben für die Führung der individuellen\nKonten zu machen (Art. 51 Abs. 3 AHVG). Er hat die Angaben innert eines\nMonats nach Ablauf der Abrechnungsperiode zu liefern. Diese wird von der\nAusgleichskasse bestimmt, beträgt aber höchstens ein Kalenderjahr (Art. 36\nAHVV). Die Arbeitgeber haben die Löhne und die weiteren Angaben für die\nEintragung in das individuelle Konto laufend aufzuzeichnen, soweit es für eine\ngeordnete Abrechnung und die Arbeitgeberkontrolle erforderlich ist (Art. 143\nAbs. 2 AHVV).\nVorliegend haben die Beschwerdeführer verschiedene Rechnungen der\nAusgleichskasse nicht beglichen, obwohl sie zu rechtzeitiger Bezahlung\nverpflichtet gewesen wären. Ihr Verhalten war daher widerrechtlich.\n\n5. a) Der Arbeitgeber muss den Schaden absichtlich oder grobfahrlässig\nverursacht haben. Die Absicht ist in analoger Anwendung von Art. 18 Abs. 2\ndes Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) beim Handeln mit Wissen und\nWillen gegeben. Grobfahrlässig handelt, wer das ausser Acht lässt, was\njedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen\nUmständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Dabei ist das Mass der\nzu verlangenden Sorgfalt abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in\nkaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der\nBetreffende angehört, üblicherweise erwartet werden kann (ZAK 1988, S.\n599, Erw. 5a). Die Ausgleichskasse, welche feststellt, dass sie einen durch\nMissachtung von Vorschriften entstandenen Schaden erlitten hat, darf\naufgrund gefestigter Praxis davon ausgehen, dass der Arbeitgeber die\nVorschriften absichtlich oder grobfahrlässig verletzt hat, sofern keine\nAnhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns oder die Schuldlosigkeit\ndes Arbeitgebers bestehen (BGE 108 V 200, Erw. 1; VGU S 99 11 und S 99\n45). Nach der Rechtsprechung ist als Rechtfertigungsgrund insbesondere die\nSituation denkbar, dass der Arbeitgeber durch die verspätete Zahlung der\nBeiträge das Überleben des Unternehmens ermöglichen kann, etwa bei\nbesonderen Liquiditätsengpässen. Damit ein Arbeitgeber später für ein\nsolches Handeln nicht im Sinne von Art. 52 AHVG belangt werden kann, muss\nallerdings erst feststehen, dass er im Zeitpunkt, in welchem er diese\nEntscheidung trifft, aus ernsthaften und objektiven Gründen annehmen durfte,\nseine Beitragsschulden innert nützlicher Frist bezahlen zu können (ZAK 1992,\nS. 248, Erw. 4b). Fehlende finanzielle Mittel der Gesellschaft genügen für sich\nallein nicht als Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgrund, ansonsten die\nHaftungsvorschrift von Art. 52 AHVG weitgehend ihres Inhaltes entleert würde\n(ZAK 1985, S. 621 f., Erw. 4). Wenn ein Organ ins Recht gefasst wird, ist\nzusätzlich zu prüfen, ob und inwieweit eine Handlung der Unternehmung\ndiesem im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der\nGesellschaft zuzurechnen ist (ZAK 1985, S. 620, Erw. 3b). Ist der Arbeitgeber\neine Aktiengesellschaft, so sind grundsätzlich strenge Anforderungen an die\nSorgfaltspflicht der Organe zu stellen. Das Verschulden ist indessen nach den\nVerhältnissen im Einzelfall zu beurteilen. So ist vom\nVerwaltungsratspräsidenten als einzigem ausführenden Organ ein höheres\nMass an Sorgfalt zu verlangen, als von einem Verwaltungsratsmitglied eines\nGrossunternehmens, dessen Kontrollmöglichkeiten eingeschränkt sind (BGE\n108 V 203 f. Erw. 3b).\n\n"}