{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-01-04", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-157_2005-01-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_157_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfd6c0e2196410be5195bc28c6e0a3843eb0aeafe8024e08dbe9e91c7cd62886ed1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfd6c0e2196410be5195bc28c6e0a3843eb0aeafe8024e08dbe9e91c7cd62886ed1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_157", "Checksum": "a9a2b9f556e9c2290ab2d7deb8232cb7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 157"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 04.01.2005 S 2004 157"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der Alters- und\nHinterlassenenversicherung geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht\ngrundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung\ndes zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467\nErw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung\neines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der\nstreitigen Verfügung resp. des Einspracheentscheids eingetretenen\nSachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1 b), sind im vorliegenden Fall die\nneuen Bestimmungen anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2). Im Übrigen hat das\nEVG jedoch festgestellt, dass sich weder aus der bundesrätlichen Botschaft\nzur 11. AHV-Revision noch den Materialien zum ATSG Anhaltspunkte für ein\nAbweichen von der feststehenden Praxis des EVG zur Organhaftung ergeben\nwürden (BGE 129 V 11).\n2. Verschuldet ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige\nMissachtung von Vorschriften einen Schaden, so hat er gemäss Art. 52 des\nBundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR\n831.10) diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Tatbestandsmerkmale sind\nsomit: Schaden, adäquater Kausalzusammenhang, Widerrechtlichkeit und\nVerschulden. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so haften subsidiär\ndie für sie handelnden Organe. Als solche gelten die natürlichen Personen,\nwelche die juristische Person gegen aussen vertreten (formelle Organe),\nsowie Personen, welche Organen vorbehaltene Entscheide treffen oder die\neigentliche Geschäftsführung besorgen und so die Willensbildung der\nGesellschaft massgebend beeinflussen (faktische Organe; vgl. BGE 126 V\n240 und 114 V 78; ZAK 1989 S. 162). Bei der Aktiengesellschaft kommen zum\nBeispiel als formelle Organe etwa der Verwaltungsrat bzw. ein einzelnes\nMitglied davon in Frage (BGE 112 V 2; vgl. auch EVGE H 37/00, E. 3a). Die\nSubsidiarität der Haftung der Organe bedeutet, dass sich die Ausgleichskasse\nzuerst an den Arbeitgeber zu halten hat, bevor seine Organe belangt werden\ndürfen. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers können die Organe\nauch dann direkt belangt werden, wenn die juristische Person weiter besteht\n(BGE 113 V 256). Vorliegend fiel die Arbeitgeberin in Konkurs. Die\nBeschwerdeführer als Verwaltungsräte bzw. Verwaltungsratspräsident der\nGesellschaft haften grundsätzlich als deren Organe.\n\n3. Ein Schaden entsteht, wenn der Ausgleichskasse ein ihr gesetzlich\ngeschuldeter Betrag entgeht. Dazu gehören die vom Arbeitgeber\ngeschuldeten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge (inklusive die von der\nAHV-Ausgleichskasse zu beziehenden ALV- und FAK-Beiträge; vgl. hiezu\nBGE 113 V 186 ff.; VGU S 00 1), die Verwaltungskostenbeiträge, die\nVerzugszinsen, die Veranlagungskosten, die Mahngebühren und die\nBetreibungskosten (BGE 121 III 384 Erw. 3). Der Schaden ist eingetreten,\nsobald der geschuldete Betrag aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen\nnicht mehr erhoben werden kann. Dies ist der Fall, wenn die\nBeitragsforderung infolge Verjährung nach Art. 16 Abs. 1 AHVG\nuntergegangen ist bzw. der Arbeitgeber zahlungsunfähig ist (BGE 121 III 388\nErw. 3a). Der von der Ausgleichskasse geltend gemachte Schaden wird von\nden Beschwerdeführern weder dem Grundsatz noch der Höhe nach\nbestritten.\n\n4. a) Unter „Missachtung von Vorschriften“ im Sinne von Art. 52 AHVG sind\nzunächst alle Bestimmungen des AHVG und seiner Vollzugserlasse zu\nverstehen, so insbesondere jene über die Beitragspflicht, die Bemessung der\nBeiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, den Bezug\nder Arbeitnehmerbeiträge, die Abrechnungs- und die Zahlungspflicht sowie\ndie Rentenauszahlung durch den Arbeitgeber (Vorschriften im engeren\nSinne). Nach der Rechtsprechung gehört dazu aber auch die nach den\nobjektiven Umständen und den persönlichen Verhältnissen gebotene Pflicht,\ndafür zu sorgen, dass keine Zahlungsunfähigkeit eintritt (Vorschriften im\nweiteren Sinne; vgl. ZAK 1985 S. 580 ff. E. 5). Wird letztere Pflicht verletzt,\nliegt selbst dann Widerrechtlichkeit vor, wenn keine AHV-Vorschriften verletzt\nsind. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn es um die Beiträge aus einer\nnoch nicht abgeschlossenen Zahlungsperiode oder um die Entrichtung von\nzwar bereits fälligen, aber noch nicht verfallenen Beiträgen geht.\n\n"}