{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-01-04", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-157_2005-01-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_157_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfd6c0e2196410be5195bc28c6e0a3843eb0aeafe8024e08dbe9e91c7cd62886ed1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfd6c0e2196410be5195bc28c6e0a3843eb0aeafe8024e08dbe9e91c7cd62886ed1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_157", "Checksum": "a9a2b9f556e9c2290ab2d7deb8232cb7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 157"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 04.01.2005 S 2004 157"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Mai 2001 ins Handelsregister des Kantons Graubünden\neingetragenen Aktiengesellschaft … (nachfolgend …) waren …, … und …,\nMitglieder des Verwaltungsrates. Alle drei waren unterschriftsberechtigt mit\nKollektivunterschrift zu zweien, ferner hatte Erstgenannter die Funktion des\nVerwaltungsratspräsidenten und Letztgenannter jene des Geschäftsführers\ninne. Die … war seit ihrer Gründung der AHV-Ausgleichskasse des Kantons\nGraubünden angeschlossen.\n\n2. Am 21. Mai 2003 wurde über die … der Konkurs eröffnet und das\nentsprechende Verfahren durch Verfügung des Konkursrichters des Bezirks\n… vom 18. August 2004 geschlossen. Infolgedessen konnten die\nForderungen der kantonalen AHV-Ausgleichskasse gegenüber der … nicht\nmehr beglichen werden. Daraufhin erliess die Ausgleichskasse am 6.\nSeptember 2004 drei gleichlautende Schadenersatzverfügungen. Darin\nforderte sie die ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge des Jahres 2002\nsamt Zinsen und Kosten in der Höhe von Fr. 12'968.-- gegenüber den\nehemaligen Verwaltungsräten unter solidarischer Haftung ein. Dagegen\nerhoben alle drei Verfügungsadressaten Einsprache, mit dem Antrag auf\nAufhebung der Verfügung. Mit Einspracheentscheiden vom 1. Oktober (…)\nbzw. 21. Oktober 2004 (… und …) wurden die Einsprachen abgewiesen.\n\n3. Dagegen erhoben die ehemaligen Verwaltungsräte am 3., 15. bzw. 22.\nNovember 2004 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den\nAnträgen auf Aufhebung der Schadenersatzverfügungen sowie auf\nVereinigung der Eingaben, da es sich vorliegend um den gleichen Sachverhalt\nhandle. Sie machten im Wesentlichen geltend, dass es im Fall der … zu keiner\ngrobfahrlässigen Missachtung der AHV-Vorschriften gekommen sei. Zur\nBegründung brachten sie vor, dass sie im Zeitpunkt der Entscheidung, die\nBeiträge nicht zu bezahlen, ernsthaft damit rechnen konnten, alle\nForderungen der Ausgleichskasse innerhalb kurzer Zeit zu befriedigen. Sie\nhätten bereits nach dem möglichen Eintreffen des ersten Debitorenverlustes\nsofort Sanierungsmassnahmen ergriffen und die AHV-Beiträge in\nAbhängigkeit der Zahlungseingänge und der damit verbundenen Liquidität\nregelmässig beglichen. Es sei alles Mögliche getan worden, um die Sanierung\nder Finanzen durchzuführen. Nicht voraussehbar sei jedoch gewesen, dass\nDritte ihren Verpflichtungen gegenüber der … wegen Zahlungsunfähigkeit\nnicht nachkommen würden. Zum einen habe die Gesellschaft Ende Januar\n2003 einen Debitorenverlust in der Höhe von Fr. 260'000.-- gehabt. Die\nBegleichung desselben hätte die Bezahlung innert nützlicher Frist ermöglicht.\nZum anderen hätten sie über ein in Aussicht gestelltes Darlehen in der Höhe\nvon Fr. 250'000.-- am 27. März 2003 noch einmal versucht an Geldmittel\nheranzukommen, doch der entsprechende Betrag sei vertragswidrig nicht\nüberwiesen worden.\n\n4. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung\nder Beschwerden und verwies zur Begründung zusätzlich auf ihre\nEinspracheentscheide. Sie führte aus, dass vorliegend der von der\nRechsprechung entwickelte Rechtfertigungsgrund, wonach der Arbeitgeber\ndurch verspätete Zahlung der Beiträge das Überleben des Unternehmens\nermöglichen könne, etwa bei besonderen Liquiditätsengpässen, nicht greife.\nFehlende finanzielle Mittel der Gesellschaft genügten für sich allein nicht als\nRechtfertigungs- oder Exkulpationsgrund. Angesichts des Umstands, dass\ndie Ausstände sich auf ein Jahr beziehen würden, könne nicht von einer\nvorübergehenden Sistierung der Beitragszahlungen ausgegangen werden.\nEin Verwaltungsratsmitglied einer kleinen Aktiengesellschaft mit einfachen\nüberschaubaren Verhältnissen treffe eine hohe Sorgfaltspflicht. Bei einer\ngenügenden Aufsicht hätten die Beschwerdeführer entsprechende\nrealisierbare Gegenmassnahmen ergreifen müssen. Stattdessen seien die\nBeitragszahlungen immer wieder hinausgeschoben worden. Nachdem die\nAusstände ein Jahr betreffen würden, hätten die Beschwerdeführer aus\nernsthaften und objektiven Gründen zu keiner Zeit annehmen können, dass\ndas Unternehmen noch einmal in der Lage gewesen wäre, die\nBeitragsschulden innert nützlicher Frist bezahlen zu können.\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. a) Da die vorliegenden Beschwerden S 04 157, 163 und 171 in tatsächlicher und\nrechtlicher Hinsicht gleich liegen, rechtfertigt sich deren Zusammenlegung\nund gemeinsame Beurteilung gestützt auf Art. 32 Abs. 2 des\nVerwaltungsgerichtsgesetzes (VGG; BR 370.100).\n\n"}