Angelegenheiten gegenüber der Kasse und die persönlichen Verhältnisse eines Versicherten zu berücksichtigen (Spühler, Grundriss des Arbeitslosenversicherungsrechts, Bern 1985, §9 N 12). In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich bisher unbestritten keinerlei Verfehlungen zuschulden kommen lassen hat, in geordneten persönlichen Verhältnissen lebt und nicht aus niederen Beweggründen gehandelt hat, scheint die vom Beschwerdegegner verfügte Einstelldauer – insbesondere unter Berücksichtigung der selbst verursachten unklaren Situation – als unverhältnismässig.