Dies hätte auch mit einer simplen Handnotiz auf dem Formularbrief erfolgen können. Da dies nicht vorgenommen wurde, kann man dem Versicherten lediglich vorwerfen, dass er die bei ihm nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung aufgetretene Unsicherheit nicht zu klären versucht hat. Er hätte sich zumindest mit seinem RAV-Berater oder mit der … in Verbindung setzen müssen um den Widerspruch aufzuklären. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Widerspruch aber vom Beschwerdegegner verursacht und nicht aufgeklärt wurde, kann dem Beschwerdeführer höchstens ein leichtes Verschulden vorgeworfen werden.