In Anbetracht der Tatsache, dass die schriftliche Mitteilung von dem Tag datiert, an dem auch die mündliche Aussage erfolgte, konnte der Beschwerdeführer offensichtlich nicht wissen, ob zuerst der Brief abgeschickt wurde und nachträglich die widersprüchliche Aussage erfolgte oder umgekehrt. Erfolgte der Versand des Briefes nach dem Anruf – wie vom Beschwerdegegner behauptet – so hätte der RAV-Berater den Beschwerdeführer auf die unkorrekte mündliche Auskunft im Schreiben selbst aufmerksam machen müssen. Dies hätte auch mit einer simplen Handnotiz auf dem Formularbrief erfolgen können.