c) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners kommt das Gericht zum Schluss, dass das Verschulden daran, dass der Beschwerdeführer die arbeitsmarktliche Massnahme nicht angetreten hat, nicht alleine bei ihm liegt. Die unklare Situation wurde offensichtlich durch die widersprüchlichen Meldungen des RAV geschaffen. In Anbetracht der Tatsache, dass die schriftliche Mitteilung von dem Tag datiert, an dem auch die mündliche Aussage erfolgte, konnte der Beschwerdeführer offensichtlich nicht wissen, ob zuerst der Brief abgeschickt wurde und nachträglich die widersprüchliche Aussage erfolgte oder umgekehrt.