Der Beschwerdeführer rechtfertigt seine Unterlassung damit, dass die mündliche Aussage seines RAV-Beraters der schriftlichen Mitteilung desselben widersprach. Angesichts dieses Widerspruchs habe er sich auf die mündliche Aussage verlassen und sei davon ausgegangen, dass die schriftliche Mitteilung einen Fehler aufweise. Die Beschwerdegegnerin hingegen stellt sich auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer sich nicht auf die mündliche Auskunft hätte abstützen dürfen, sondern der Anweisung in der schriftlichen Mitteilung hätte folgen sollen.