b) Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer der schriftlichen Aufforderung des KIGA vom 18. Mai 2004, wonach er sich innert zweier Arbeitstage beim Beschäftigungsprogamm … zu melden hatte, keine Folge geleistet hat. Unbestritten ist auch, dass der Beschwerdeführer von seinem RAV-Berater gleichentags telefonisch informiert wurde, dass sich jemand von der … bei ihm melden werde. Der Beschwerdeführer rechtfertigt seine Unterlassung damit, dass die mündliche Aussage seines RAV-Beraters der schriftlichen Mitteilung desselben widersprach.