Am 18. Mai 2004 habe er von seinem Berater mündlich die Mitteilung erhalten, ein Mitarbeiter von … würde sich bei ihm melden und später habe er eine gleichentags datierte uneingeschriebene und vom Berater selbst unterzeichnete Standardaufforderung erhalten. Diese habe er zu Recht als rein informativ angesehen, auch weil Adresse und Ansprechperson darauf enthalten waren und ihm diese Personen bis dato nicht bekannt gewesen seien. Das KIGA reichte innert Frist keine Duplik ein. Das Gericht zieht in Erwägung: