Es könne deshalb nicht von einem Missverständnis die Rede sein. Der Versicherte hätte sich nicht darauf verlassen dürfen, dass ihn jemand vom Einsatzprogramm anrufe, dies vor allem nicht, nachdem er die Zuweisung erhalten habe, welche die ausdrückliche Aufforderung zur Bewerbung enthalten habe. Er habe sich auch nicht mit dem Personalberater oder der Einsatzleitung von … in Verbindung gesetzt. Damit sei sein Verhalten nicht entschuldbar. Bezüglich der Dauer der Einstellung habe man sich an das Kreisschreiben des Seco vom 1. Januar 2003 gehalten, welchem Weisungscharakter zukomme.