Von Missverständnis könne keine Rede sein, da der Versicherte bei Unklarheiten ihn oder den Leiter des … hätte kontaktieren können. Weiter führt das KIGA in seiner Vernehmlassung aus, in der Zuweisung vom 18. März 2004 sei ausdrücklich festhalten worden, dass sich der Versicherte innert zweier Arbeitstage telefonisch beim Beschäftigungsprogramm … zu bewerben habe. Es könne deshalb nicht von einem Missverständnis die Rede sein.