8. In seiner Vernehmlassung vom 23. November 2004 beantragt das KIGA die Abweisung der Beschwerde. Der RAV-Berater des Versicherten habe dem KIGA am 27. Juli 2004 schriftlich mitgeteilt, dass er dem Versicherten einen Anruf des Leiters … oder einen erneuten Anruf des Beraters selbst in Aussicht gestellt habe. Der Versicherte habe jedoch einige Tage später eine schriftliche Zuweisung für das Einsatzprogramm … erhalten, in welcher ausdrücklich erwähnt sei, dass er sich innert zwei Tagen melden solle. Von Missverständnis könne keine Rede sein, da der Versicherte bei Unklarheiten ihn oder den Leiter des … hätte kontaktieren können.