Der Versicherte hätte sich nicht darauf verlassen dürfen, dass ihn jemand vom Einsatzprogramm anrufe, vor allem, nachdem er die betreffende Zuweisung erhalten habe. Bei Unklarheiten auf Seiten des Versicherten wäre dieser verpflichtet gewesen, sofort mit seinem Personalberater oder der Einsatzleitung des Programmes … Kontakt aufzunehmen. Das habe er aber nicht getan, weswegen er keinen Entschuldigungsgrund anführen könne. Die Einstellungsdauer im mittleren Bereich des mittelschweren Verschuldens sei in Ordnung. 7. Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 1. November 2004 Beschwerde.