6. Mit Entscheid vom 30. September 2004 wies das KIGA die Einsprache ab. Der Versicherte habe sich unstreitig nicht beworben. Die Zuweisung habe ausdrücklich den Hinweis enthalten, dass der Versicherte sich innert zweier Arbeitstage telefonisch beim Beschäftigungsprogramm … zu bewerben habe. Deswegen könne vorliegend nicht von einem Missverständnis die Rede sein. Der Versicherte hätte sich nicht darauf verlassen dürfen, dass ihn jemand vom Einsatzprogramm anrufe, vor allem, nachdem er die betreffende Zuweisung erhalten habe.