5. Dagegen erhob der Versicherte am 5. August 2004 Einsprache. Das Ganze sei ein Missverständnis. Er habe am 18. Mai 2004 den Anruf seines RAV- Beraters erhalten, der ihm mitgeteilt habe, ein Herr von … würde sich mit ihm in Verbindung setzen. Dies habe ihm sein RAV-Berater auch am 23. Juli 2004 noch einmal telefonisch bestätigt. Gleichentags habe er die Bestätigung für den Kurs „Standortbestimmung für Kaderleute“ und die Zuweisung des Beschäftigungsprogramms … erhalten, mit der er sich in Verbindung hätte setzen sollen. Er frage sich, ob solche Überschneidungen Sinn machten. Er habe angenommen, dass die Aussage des RAV-Beraters verbindlich sei.