{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-02-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-156_2005-02-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_156_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfcda1dbd6a8791f5951e56526d7a98d3bae1b07878c251b3d82e27348e336a4131ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfcda1dbd6a8791f5951e56526d7a98d3bae1b07878c251b3d82e27348e336a4131ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_156", "Checksum": "b64668ade340974b0659c9cce636a7f6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 156"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 01.02.2005 S 2004 156"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer 01.02.2005 S 2004 156"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera 01.02.2005 S 2004 156"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:07:59", "Checksum": "3441f949c1e25156ceee4d51305f40a5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 01.02.2005 S 2004 156\nRegeste:\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung\n\nc) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners kommt das Gericht zum\nSchluss, dass das Verschulden daran, dass der Beschwerdeführer die\narbeitsmarktliche Massnahme nicht angetreten hat, nicht alleine bei ihm liegt.\nDie unklare Situation wurde offensichtlich durch die widersprüchlichen\nMeldungen des RAV geschaffen. In Anbetracht der Tatsache, dass die\nschriftliche Mitteilung von dem Tag datiert, an dem auch die mündliche\nAussage erfolgte, konnte der Beschwerdeführer offensichtlich nicht wissen,\nob zuerst der Brief abgeschickt wurde und nachträglich die widersprüchliche\nAussage erfolgte oder umgekehrt. Erfolgte der Versand des Briefes nach dem\nAnruf – wie vom Beschwerdegegner behauptet – so hätte der RAV-Berater\nden Beschwerdeführer auf die unkorrekte mündliche Auskunft im Schreiben\nselbst aufmerksam machen müssen. Dies hätte auch mit einer simplen\nHandnotiz auf dem Formularbrief erfolgen können. Da dies nicht\nvorgenommen wurde, kann man dem Versicherten lediglich vorwerfen, dass\ner die bei ihm nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung aufgetretene\nUnsicherheit nicht zu klären versucht hat. Er hätte sich zumindest mit seinem\nRAV-Berater oder mit der … in Verbindung setzen müssen um den\nWiderspruch aufzuklären. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der\nWiderspruch aber vom Beschwerdegegner verursacht und nicht aufgeklärt\nwurde, kann dem Beschwerdeführer höchstens ein leichtes Verschulden\nvorgeworfen werden.\n\nd) Wie der Beschwerdegegner richtig ausführt, können bei der Bemessung der\nDauer der Einstellung die in Art. 63 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0)\nfür die Strafzumessung angeführten Kriterien analog herangezogen werden.\nEs sind demnach die Beweggründe, das Vorleben, früheres Verhalten in ALV-\nAngelegenheiten gegenüber der Kasse und die persönlichen Verhältnisse\neines Versicherten zu berücksichtigen (Spühler, Grundriss des\nArbeitslosenversicherungsrechts, Bern 1985, §9 N 12). In Anbetracht der\nTatsache, dass der Beschwerdeführer sich bisher unbestritten keinerlei\nVerfehlungen zuschulden kommen lassen hat, in geordneten persönlichen\nVerhältnissen lebt und nicht aus niederen Beweggründen gehandelt hat,\nscheint die vom Beschwerdegegner verfügte Einstelldauer – insbesondere\nunter Berücksichtigung der selbst verursachten unklaren Situation – als\nunverhältnismässig.\n\ne) In Berücksichtigung der soeben genannten Umständen erscheint es korrekt,\nden angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Einstelldauer auf 10 Tage\nfestzulegen.\n\n3. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der kantonalen Verordnung über das\nVerfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) ist das\nkantonale Beschwerdeverfahren bei Sozialversicherungsstreitigkeiten –\nausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der angefochtene\nEinspracheentscheid aufgehoben und die Einstellungsdauer auf 10 Tage\nherabgesetzt.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n"}