{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-02-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-156_2005-02-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_156_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfcda1dbd6a8791f5951e56526d7a98d3bae1b07878c251b3d82e27348e336a4131ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfcda1dbd6a8791f5951e56526d7a98d3bae1b07878c251b3d82e27348e336a4131ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_156", "Checksum": "b64668ade340974b0659c9cce636a7f6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 156"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 01.02.2005 S 2004 156"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Juli 2004\nschriftlich mitgeteilt, dass er dem Versicherten einen Anruf des Leiters … oder\neinen erneuten Anruf des Beraters selbst in Aussicht gestellt habe. Der\nVersicherte habe jedoch einige Tage später eine schriftliche Zuweisung für\ndas Einsatzprogramm … erhalten, in welcher ausdrücklich erwähnt sei, dass\ner sich innert zwei Tagen melden solle. Von Missverständnis könne keine\nRede sein, da der Versicherte bei Unklarheiten ihn oder den Leiter des …\nhätte kontaktieren können.\nWeiter führt das KIGA in seiner Vernehmlassung aus, in der Zuweisung vom\n18. März 2004 sei ausdrücklich festhalten worden, dass sich der Versicherte\ninnert zweier Arbeitstage telefonisch beim Beschäftigungsprogramm … zu\nbewerben habe. Es könne deshalb nicht von einem Missverständnis die Rede\nsein. Der Versicherte hätte sich nicht darauf verlassen dürfen, dass ihn\njemand vom Einsatzprogramm anrufe, dies vor allem nicht, nachdem er die\nZuweisung erhalten habe, welche die ausdrückliche Aufforderung zur\nBewerbung enthalten habe. Er habe sich auch nicht mit dem Personalberater\noder der Einsatzleitung von … in Verbindung gesetzt. Damit sei sein Verhalten\nnicht entschuldbar. Bezüglich der Dauer der Einstellung habe man sich an das\nKreisschreiben des Seco vom 1. Januar 2003 gehalten, welchem\nWeisungscharakter zukomme.\n\n9. In seiner Replik vom 5. Dezember 2004 führt der Versicherte noch aus, er\nhätte ja sagen können, er hätte die Weisung gar nie erhalten. Er habe sich\nbisher immer einwandfrei verhalten und ihm würde nicht im Traum einfallen,\nnur das Geringste zu provozieren. Am 18. Mai 2004 habe er von seinem\nBerater mündlich die Mitteilung erhalten, ein Mitarbeiter von … würde sich bei\nihm melden und später habe er eine gleichentags datierte uneingeschriebene\nund vom Berater selbst unterzeichnete Standardaufforderung erhalten. Diese\nhabe er zu Recht als rein informativ angesehen, auch weil Adresse und\nAnsprechperson darauf enthalten waren und ihm diese Personen bis dato\nnicht bekannt gewesen seien. Das KIGA reichte innert Frist keine Duplik ein.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der\nEinspracheentscheid des KIGA vom 30. September 2004. Zu prüfen ist, ob\nder Beschwerdeführer zu Recht in seiner Anspruchsberechtigung für 23 Tage\nwegen Nichtbefolgung von Kontrollvorschriften und Weisungen eingestellt\nworden ist.\n\n2. a) Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über die obligatorische\nArbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0)\nist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er die\nKontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht\nbefolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine\narbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt,\nabbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten\nbeeinträchtigt oder verunmöglicht.\n\nb) Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer der\nschriftlichen Aufforderung des KIGA vom 18. Mai 2004, wonach er sich innert\nzweier Arbeitstage beim Beschäftigungsprogamm … zu melden hatte, keine\nFolge geleistet hat. Unbestritten ist auch, dass der Beschwerdeführer von\nseinem RAV-Berater gleichentags telefonisch informiert wurde, dass sich\njemand von der … bei ihm melden werde. Der Beschwerdeführer rechtfertigt\nseine Unterlassung damit, dass die mündliche Aussage seines RAV-Beraters\nder schriftlichen Mitteilung desselben widersprach. Angesichts dieses\nWiderspruchs habe er sich auf die mündliche Aussage verlassen und sei\ndavon ausgegangen, dass die schriftliche Mitteilung einen Fehler aufweise.\nDie Beschwerdegegnerin hingegen stellt sich auf den Standpunkt, dass der\nBeschwerdeführer sich nicht auf die mündliche Auskunft hätte abstützen\ndürfen, sondern der Anweisung in der schriftlichen Mitteilung hätte folgen\nsollen.\n\n"}