{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-02-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-156_2005-02-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_156_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfcda1dbd6a8791f5951e56526d7a98d3bae1b07878c251b3d82e27348e336a4131ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfcda1dbd6a8791f5951e56526d7a98d3bae1b07878c251b3d82e27348e336a4131ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_156", "Checksum": "b64668ade340974b0659c9cce636a7f6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 156"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 01.02.2005 S 2004 156"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Februar 2005\n\nin der verwaltungsrechtlichen Streitsache\n\nbetreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung\n\n1. …, von Beruf Elektroniker, meldete sich ab dem 1. Februar 2004 zum Bezug\nvon Arbeitslosenentschädigung an. Zuletzt war er als Geschäftsführer bei der\n… tätig.\n\n2. Der Versicherte erhielt mit Datum vom 18. Mai 2004 drei Schreiben des RAV\nChur. Mit dem ersten wurde er informiert, dass er für eine\nPräventivmassnahme in der … am 16. Juni 2004 angemeldet worden sei. Mit\nder zweiten erhielt er die Mitteilung, dass er für den 12. Juli 2004 für eine\nPräventivmassnahme in der … angemeldet worden sei. Mit der dritten\nMitteilung erhielt er eine Zuweisung zum Beschäftigungsprogramm …, worin\ner aufgefordert wurde, sich telefonisch innert zwei Arbeitstagen dort zu\nmelden.\n\n3. Der Rückmeldung des Beschäftigungsprogramms … vom 9. Juni 2004 an das\nRAV ist zu entnehmen, dass sich der Versicherte dort nicht gemeldet hatte.\nEr wurde darauf zur Stellungnahme aufgefordert, in welcher er ausführte,\ndass er am 18. Mai 2004 vormittags bei seinem Betreuer vom RAV gewesen\nsei. Dieser habe ihn auf die Möglichkeit von … aufmerksam gemacht und ihm\neinige Unterlagen abgegeben. Am Nachmittag des gleichen Tages habe ihn\nsein Berater angerufen und mitgeteilt, dass er sich das mit … nochmals\nüberlegt habe und sich ein Mitarbeiter dieses Unternehmens bei ihm melden\nwerde. Ein paar Tage später habe er eine Zuweisung erhalten, die er als\ninformativ erachtet habe, weil er sich auf das Telefongespräch mit seinem\nRAV-Berater gestützt habe. Er habe sich sehr gewundert, dass kein\nMitarbeiter von … sich bei ihm gemeldet habe. Es handle sich vorliegend um\nein Missverständnis und nicht um eine Pflichtverletzung. Solche\nAngelegenheiten zu ignorieren oder zu vertuschen entspreche nicht seinem\nCharakter. Er hätte in der Zwischenzeit mit … Kontakt aufgenommen und\neinen Termin vereinbart.\n\n4. Mit Verfügung vom 7. Juli 2004 stellte das KIGA den Versicherten für 23 Tage\nin seiner Anspruchsberechtigung ein. Er habe die arbeitsmarktliche\nMassnahme nicht angetreten und diese somit faktisch abgelehnt.\n\n5. Dagegen erhob der Versicherte am 5. August 2004 Einsprache. Das Ganze\nsei ein Missverständnis. Er habe am 18. Mai 2004 den Anruf seines RAV-\nBeraters erhalten, der ihm mitgeteilt habe, ein Herr von … würde sich mit ihm\nin Verbindung setzen. Dies habe ihm sein RAV-Berater auch am 23. Juli 2004\nnoch einmal telefonisch bestätigt. Gleichentags habe er die Bestätigung für\nden Kurs „Standortbestimmung für Kaderleute“ und die Zuweisung des\nBeschäftigungsprogramms … erhalten, mit der er sich in Verbindung hätte\nsetzen sollen. Er frage sich, ob solche Überschneidungen Sinn machten. Er\nhabe angenommen, dass die Aussage des RAV-Beraters verbindlich sei.\n\n6. Mit Entscheid vom 30. September 2004 wies das KIGA die Einsprache ab.\nDer Versicherte habe sich unstreitig nicht beworben. Die Zuweisung habe\nausdrücklich den Hinweis enthalten, dass der Versicherte sich innert zweier\nArbeitstage telefonisch beim Beschäftigungsprogramm … zu bewerben habe.\nDeswegen könne vorliegend nicht von einem Missverständnis die Rede sein.\nDer Versicherte hätte sich nicht darauf verlassen dürfen, dass ihn jemand vom\nEinsatzprogramm anrufe, vor allem, nachdem er die betreffende Zuweisung\nerhalten habe. Bei Unklarheiten auf Seiten des Versicherten wäre dieser\nverpflichtet gewesen, sofort mit seinem Personalberater oder der\nEinsatzleitung des Programmes … Kontakt aufzunehmen. Das habe er aber\nnicht getan, weswegen er keinen Entschuldigungsgrund anführen könne. Die\nEinstellungsdauer im mittleren Bereich des mittelschweren Verschuldens sei\nin Ordnung.\n7. Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 1. November 2004\nBeschwerde. Er verlangte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides\nund die Verpflichtung für das KIGA, ihm die 23 Taggelder zu vergüten.\nSinngemäss beantragte er allenfalls eine Herabsetzung der Einstelltage. Er\nbitte um eine Überprüfung, ob er nicht nach Treu und Glauben gehandelt habe\nund der Grad des Verschuldens gerechtfertigt sei. Weiter verlangt er die\nEinholung einer schriftlichen Bestätigung vom RAV Chur, um die Aussage von\nHerrn Willi zu bestätigen.\n\n"}