Die Verfügung des Beschwerdegegners war durch Einsprache anfechtbar, weshalb eine vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers nicht nötig war. Nach dem Gesagten liegt offensichtlich keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. 4. Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden, dass der angefochtene Einspracheentscheid rechtmässig ist, was zur Abweisung der Beschwerde führt.