3. Der Beschwerführer rügt letztlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da er in seiner Einsprache ein Gesuch um Vortritt gestellt habe, welchem nicht entsprochen wurde. Art. 42 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wiederholt den verfassungsmässigen Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und hält fest, dass die Parteien nicht angehört werden müssen vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind. Die Verfügung des Beschwerdegegners war durch Einsprache anfechtbar, weshalb eine vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers nicht nötig war.