Im unbefristeten Arbeitsvertrag hatten der Beschwerdeführer und der Arbeitgeber – für die Zeit nach dem absolvierten Praktikum – einen Lohn von Fr. 3'800.-- im Monat vereinbart. Im selben Vertrag wurde bereits auch eine Lohnerhöhung von Fr. 200.-- im Monat nach weiteren neun Monaten vereinbart. Wenn der Beschwerdeführer bereits nach einem Monat Einararbeitung und ohne speziellen Cutter-Ausbildung einen Monatslohn von Fr. 3'800.-- bekommt, kann der Entscheid der Vorinstanz, dass für die betreffende Arbeit ein orts- und berufsüblicher Lohn von mindestens Fr. 3'500.-- gemäss Art. 24 Abs. 3 AVIG angerechnet werden kann, als korrekt erachtet werden.