Des Weiteren wird im unbefristeten Arbeitsvertrag der 1. März 2004 als Vertragsbeginn angegeben. All diese Umstände lassen den Schluss zu, dass das Praktikum lediglich zur Einarbeitung vorgesehen war. Zudem wurde durch die Aneinanderkettung der beiden Verträge die Probezeit künstlich auf vier Monate verlängert. Es ist deshalb auf den orts- und berufsüblichen Lohn abzustellen. Der Beschwerdegegner hat dabei einen Monatslohn von Fr. 3'500.-- als massgebend erachtet. Im unbefristeten Arbeitsvertrag hatten der Beschwerdeführer und der Arbeitgeber – für die Zeit nach dem absolvierten Praktikum – einen Lohn von Fr. 3'800.-- im Monat vereinbart.