d) Das Gericht ist der Ansicht, dass dieses Praktikum nicht zu Ausbildungs-, sondern zu Einarbeitungszwecken absolviert wurde. Die äusserst kurze Praktikumszeit und die Tatsache, dass gleichentags sowohl der Praktikumsvertrag als auch der unbefristete Arbeitsvertrag abgeschlossen wurden, sprechen klar gegen das Vorliegen eines Ausbildungspraktikums. Ein solches dauert grundsätzlich länger als einen Monat. Zudem beansprucht eine Ausbildung zum Cutter je nach Vorbildung eineinhalb bis zwei Jahre. Des Weiteren wird im unbefristeten Arbeitsvertrag der 1. März 2004 als Vertragsbeginn angegeben.