Allenfalls können auch Richtlinien von Berufsverbänden herangezogen werden. Es kommt vor, dass eine versicherte Person im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht unter dem Titel „Praktikum“ eine ordentliche Erwerbstätigkeit antritt, die nicht nach orts- und berufsüblichen Ansätzen entschädigt wird. Für die Ermittlung der Kompensationszahlungen bei solchen unechten „Praktika“ ist von orts- und berufsüblichen Ansätzen auszugehen (Seco-Kreisschreiben vom Januar 2003 über die Arbeitslosenversicherung, C95).