Bei der Berechnung des Verdienstausfalls stellt sich für die Kasse jeweils die Frage, ob der erzielte Zwischenverdienst dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die geleistete Arbeit entspricht. Muss dies aufgrund objektiver Anhaltspunkte verneint werden, hat der Versicherte lediglich Anspruch unter Berücksichtigung der Differenz zwischen dem berufs- und ortsüblichen Lohn und dem versicherten Verdienst.