24 Abs. 1 AVIG). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Art. 24 Abs. 3 AVIG). Bei der Berechnung des Verdienstausfalls stellt sich für die Kasse jeweils die Frage, ob der erzielte Zwischenverdienst dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die geleistete Arbeit entspricht.