Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren stellt der Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2004 dar. Vorliegend ist einzig streitig, von was für einem Einkommen für die Berechnung des Zwischenverdienstes ausgegangen werden muss.