42 ATSG halte fest, dass Parteien vor Verfügungen, welche durch Einsprache anfechtbar seien, nicht angehört werden müssten. Er habe aber Einsprache erheben können. 10. In seiner Replik wies der Versicherte noch darauf hin, dass er wohl besser einen Monat länger gestempelt und gratis für die TSO gearbeitet oder eine teure Umschulung absolviert hätte. Dies könne aber nicht der Sinn des Gesetzes sein. Die Nichtgewährung eines Vortritts sei vom Verwaltungsgericht schon verschiedentlich als Verletzung des rechtlichen Gehörs taxiert worden. Das KIGA reichte innert Frist keine Duplik ein.