Dass das Praktikum lediglich zur Einarbeitung gedient habe, zeige auch der unbefristete Arbeitsvertrag vom 20. Februar 2004 auf, wo festgehalten sei, dass das Arbeitsverhältnis seit 1. März 2004 bestehe. Bei einem echten Praktikum wäre dies nicht der Fall gewesen. Orts- und branchenübliche Ansätze könnten auch mittels der von der Abteilung Arbeitsbedingungen Graubünden eingeholten Auskunft festgestellt werden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege letztlich nicht vor. Art. 42 ATSG halte fest, dass Parteien vor Verfügungen, welche durch Einsprache anfechtbar seien, nicht angehört werden müssten.