9. In seiner Vernehmlassung beantragte das KIGA die Abweisung der Beschwerde im Wesentlichen mit der gleichen Begründung wie im Einspracheentscheid. Es ergänzte, dass die berufs- und ortsübliche Entlöhnung aufgrund von Gesetzesvorschriften, Lohnstatistiken, branchenund firmenüblichen Massstäben, Musterverträgen oder Gesamtarbeitsverträgen festgestellt werden könne. Allenfalls könnten auch Richtlinien von Berufsverbänden herangezogen werden. Ein Praktikum, welches zu Ausbildungszwecken diene, dauere grundsätzlich länger als einen Monat. Vorliegend sei aber nur ein Monat vorgesehen gewesen.