8. Dagegen erhob der Versicherte am 30. Oktober 2004 Beschwerde und verlangte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Zusprechung eines Arbeitslosengeldes von Fr. 2'331.05 zuzüglich Entschädigung von Aufwendungen und Barauslagen zu Fr. 200.--. Die Begründung entspricht derjenigen in seiner Einsprache gegen die Verfügung des KIGA. Er ergänzt, dass er in seiner Beschwerdeschrift vom 26. August 2004 das Gesuch gestellt habe, ihm einen Vortritt zu gewähren, falls das KIGA seinen Ausführungen nicht folgen könne, was das KIGA nicht getan habe.