Vorliegend handle es sich um ein äusserst kurzes Praktikum, welches nicht zu Ausbildungs-, sondern zu Einarbeitungszwecken absolviert worden sei. Damit sei die Probezeit des nachfolgenden ordentlichen Arbeitsvertrages künstlich auf vier Monate verlängert worden. Der anzurechnende Mindestlohn von Fr. 3'500.-- sei demnach gerechtfertigt.