7. Am 11. Oktober 2004 wies das KIGA die Einsprache ab. Ein unechtes Praktikum liege vor, wenn ein Versicherter im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht unter dem Titel „Praktikum“ eine ordentliche Erwerbstätigkeit antrete, die nicht nach orts- oder berufsüblichen Ansätzen entschädigt werde. Dies sei vorliegend der Fall, weswegen ein solcher Ansatz zur Grundlage genommen werden müsse. Gemäss eigenen Angaben habe das Praktikum der Einarbeitung gegolten. Vorliegend handle es sich um ein äusserst kurzes Praktikum, welches nicht zu Ausbildungs-, sondern zu Einarbeitungszwecken absolviert worden sei.