6. Mit Entscheid vom 6. Oktober 2004 – also noch bevor der Einspracheentscheid des KIGA vorlag – wies die Arbeitslosenkasse Graubünden das Begehren des Versicherten um Ausrichtung einer Arbeitslosenentschädigung für März 2004 gestützt auf die Verfügung des KIGA vom 13. August 2004 ab.