Das Absolvieren eines entsprechenden Praktikums sei Voraussetzung für den Stellenantritt durch die … gewesen. Ohne dieses Praktikum wäre er für den Betrieb mangels technischer Kenntnisse nicht brauchbar gewesen. Es gäbe keine orts- und branchenüblichen Ansätze. Die Ausbildung könne auch nicht in einem Schulbetrieb erworben werden. Er sei sicherlich der einzige Fall, weswegen der effektive Verdienst von Fr. 1'000.-- pro Monat als branchenüblich gelten müsse.