5. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 26. August 2004 Beschwerde und beantragte, den effektiven Verdienst als Zwischenverdienst anzurechnen. Er habe eine Ausbildung als kaufmännischer Angestellter absolviert und sei dann arbeitslos gewesen, worauf er nach fast vier Monaten Arbeitslosigkeit die Tätigkeit als Cutter/Techniker bei der … AG angetreten habe. Dabei handle es sich um eine Verlagerung vom kaufmännischen zum technischen Bereich, was einem Berufswechsel entspreche. Das Absolvieren eines entsprechenden Praktikums sei Voraussetzung für den Stellenantritt durch die … gewesen.