24 Abs. 1 AVIG habe. Der Versicherte habe aber im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht unter dem Titel „Praktikum“ eine ordentliche Erwerbstätigkeit aufgenommen, die nicht nach orts- und berufsüblichen Ansätzen entschädigt worden sei. Für die Ermittlung der Kompensationszahlungen bei solchen unechten Praktika sei von orts- und berufsüblichen Ansätzen auszugehen. Der Versicherte habe im März Fr. 1'000.-- erhalten. Für das fragliche Praktikum existiere kein orts- oder berufsüblicher Ansatz. Es rechtfertige sich somit, sich an einem Mindestlohn von Fr. 3'500.-- zu orientieren.