4. Am 30. Juni 2004 überwies die Arbeitslosenkasse Graubünden dem KIGA die Frage zum Entscheid, welcher orts- und berufsübliche Monatslohn die Kasse dem Versicherten für März 2004 als Zwischenverdienst anzurechnen habe, um den verbleibenden Verdienstausfall zu ermitteln. Das KIGA entschied am 13. August 2004, dass der Versicherte grundsätzlich Anrecht auf die Entrichtung des Verdienstausfalles gemäss Art. 24 Abs. 1 AVIG habe.